Satzung des
InterNationalen Freundschafts-Kreises Sprockhövel e.V.

Satzung als pdf-file zum
::: DOWNLOAD ::: (18 KB)
geziptes pdf-file
::: DOWNLOAD ::: (14 KB)
  § 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Aufgabe
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittel des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
  § 11 Beschlussfähigkeit
§ 12 Beschlussfassung
§ 13 Rechnungsprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Internationaler Freundschafts-Kreis Sprockhövel". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach erfolgter Eintragung lautet der Name "Internationaler Freundschafts-Kreis Sprockhövel e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Sprockhövel.

§ 2 Zweck, Aufgabe

  1. Die Aufgaben des "Internationalen Freundschafts-Kreises Sprockhövel e.V." sind der Ausbau und die Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Bevölkerung der Stadt 'Sprockhövel' und der englischen Partnerstadt 'South Kirkby & Moorthorpe'.
  2. Die Ziele gelten auch für neue, entsprechende Städtepartnerschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Außer dem Ersatz zweckgebundener Auslagen erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können werden
  2. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Auf Wunsch ist dem Antragsteller der Grund für die Ablehnung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod eines Mitglieds, Untergang einer juristischen Person oder Auflösung eines nicht eingetragenen Vereins sowie sonstiger Organisationen;
    2. Austritt;
    3. Ausschluss;
    4. Streichung von der Mitgliederliste.
  6. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  7. Ein Ausschluss kann nur von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben; Einzelheiten hierüber sind in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu bestimmen.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind
  1. Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gesandt ist.
  2. Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung dieser ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und muß enthalten
    1. den Jahresbericht des Vorsitzenden,
    2. den Rechnungsbericht des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer,
    3. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Absatz 1, Satz 1 gilt entsprechend, wobei der Vorstand eine kürzere Ladungsfrist beschließen kann.
  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein, damit er über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen sachkundige Personen einzuladen.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Dem Vorstand dürfen nicht Mitglieder des Rates der Stadt Sprockhövel angehören.
  5. Die beiden Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer und der Kassenwart vertreten sich gegenseitig in der internen Vereinsarbeit.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Geschäftsführer und Kassenwart können den Verein nur mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.
  6. Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
  7. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
  8. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus. Im übrigen wird sein Handlungsspielraum durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  9. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  10. Über den Ablauf der Vorstandssitzungen und über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, nicht eingetragene Vereine sowie sonstige Organisationen geben ihre Stimme durch ein Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten ab; erscheinen mehrere Vorstandsmitglieder oder Beauftragte, so haben diese sich vorher zu einigen, oder die Stimme fällt weg.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Entsprechendes gilt bei Wahlen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Fünftels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Auf Antrag sind Vorstandswahlen geheim durchzuführen.
  4. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist ein Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Sprockhövel mit der Bestimmung, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom Tage der Eintragung in Kraft.

Sprockhövel, den 18. November 1982

gez.: Hans-Gert Burggräfe
Erich Kötting
Wolfgang Körschgen
Hartmut Reif
Helene Best
Friedhelm Heimann
Friedhelm Erlbruch